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    1. Energetische Sanierung: Kreditvariante KFW-Förderbank

    Programmnummer 151 (KFW-Effizienzhaus) u. Programm 152 (Einzelmaßnahmen)

    Ein Gesamtpaket, das sich auszahlt

     

    Vorausschauende Investitionen machen sich schon in wenigen Jahren für Sie bezahlt: Indem Sie energieeffizient sanieren bzw. entsprechend sanierten Wohnraum kaufen, handeln Sie umweltbewusst und sparen Energie- und Heizungskosten.

    Im Förderprogramm 151 erhalten Sie einen langfristig zinsgünstigen Kredit in Höhe von bis zu 75.000 Euro pro Wohneinheit

    • für den Kauf eines frisch sanierten Gebäudes oder einer Eigentumswohnung, die dem Standard eines KfW-Effizienzhauses entsprechen,
    • für alle Sanierungsmaßnahmen (wie z. B. Dämmung, Heizungserneuerung, Fensteraustausch, Lüftungseinbau), die Ihr Wohneigentum zum KfW-Effizienzhaus machen.

     

    Als Privatperson können Sie dieses Förderprogramm nutzen, wenn Sie

    • durch Kauf Eigentümer des Wohnraums werden,
    • bereits Eigentümer des Wohnraums sind und sanieren oder
    • Mieter sind und mit Zustimmung Ihres Vermieters sanieren.

    Ihren Antrag stellen Sie vor dem Kauf bzw. vor Sanierungsbeginn bei Ihrer Hausbank. Nach Prüfung Ihrer Unterlagen wird das Darlehen ebenfalls durch Ihre Hausbank bereitgestellt.

     

    Nicht gefördert werden

    • Wohneigentum, für das nach dem 01.01.1995 Bauantrag gestellt oder Bauanzeige erstattet wurde,
    • Umschuldungen bestehender Darlehen,
    • Nachfinanzierungen bereits begonnener/abgeschlossener Vorhaben,
    • Ferien- und Wochenendhäuser,
    • gewerblich genutzte Flächen.

     

    Maßnahmen

    Wenn Sie zum KfW-Effizienzhaus sanieren, fördert das Zuschussprogramm 151 alle energetischen Maßnahmen, die zum angestrebten KfW-Effizienzhaus-Standard führen. Auf Grundlage der geltenden Energieeinsparverordnung EnEV 2009 werden folgende Niveaus gefördert:

    • KFW-Effizienzhaus 55
    • KFW-Effizienzhaus 70
    • KFW-Effizienzhaus 85
    • KFW-Effizienzhaus 100
    • KFW-Effizienzhaus 115

    Das angestrebte energetische Niveau sowie die geplanten Maßnahmen sind mit Antragstellung durch einen Sachverständigen zu bestätigen.

    Für ein KfW-Effizienzhaus 55 ist darüber hinaus eine energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen verbindlich nachzuweisen.

    Für ein KfW-Effizienzhaus 70, 85, 100 und 115 wird  eine energetische Fachplanung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen empfohlen.

     

    Folgende Einzelmaßnahmen werden gefördert:

    • Wärmedämmung von Wänden
    • Wärmedämmung von Dachflächen
    • Wärmedämmung von Geschossdecken
    • Erneuerung der Fenster und Außentüren
    • Erneuerung/Einbau der Lüftungsanlage
    • Erneuerung der Heizungsanlage

     

    Programm 151 finanziert im Detail:

    • Wärmedämmung der Wände, Dachflächen, Geschossdecken,
    • Erneuerung der Fenster,
    • Heizungsaustausch,
    • Einbau einer Lüftungsanlage,
    • anfallende Baunebenkosten (wie z. B. Architekten- und Ingenieurleistungen, Baustellenabsicherung),
    • Planungs- und Baubegleitungsleistungen

    Die Sanierungsarbeiten werden durch ein Fachunternehmen des Bauhandwerks ausgeführt und erfüllen die technischen Mindestanforderungen.

     

    Lassen Sie sich vor Ihrer Sanierung durch einen Sachverständigen beraten. 

    Von der KfW als Sachverständige anerkannt sind Energieberater, die im Bundesprogramm "Vor-Ort-Beratung" des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder von der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) zugelassen sind oder die Berechtigung haben, Energieausweise auszustellen (§ 21 der Energieeinsparverordnung).

     

    Kombination mit anderen Fördermitteln

     

    Eine Kombination mit weiteren Förderungen ist möglich. Die Summe aus allen Fördermitteln darf die Summe Ihrer Sanierungskosten nicht übersteigen.

    Eine Kombination mit dem Zuschussprogramm 431 ist möglich.

    Für andere Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten empfehlen wir das Programme 141. Führen Sie Arbeiten zur Barrierereduzierung durch, können Sie die Programme 155 oder 455 nutzen.

     

     

    Nicht möglich ist die Kombination

     

    • Mit der Zuschussvariante des Programms „Energieeffizient Sanieren“ (Programmnummer 430) für dasselbe Vorhaben (Effizienzhaus oder Einzelmaßnahmen)
    • Mit einem Kredit im KfW Programm „Erneuerbare Energien“ im Rahmen des Marktanreizprogramms für dieselbe Heizungsanlage und
    • Im Falle der Heizungserneuerung als Einzelmaßnahme: mit einem Zuschuss des BAFA für dieselbe Heizungsanlage
    • Mit einer steuerlichen Förderung gem. §35a Absatz 3 EstG (Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen) für in diesem Programm geförderte Maßnahmen.

    Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien werden im Rahmen des BAFA-Programms "Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" oder im KfW-Programm „Erneuerbare Energien“ (Marktanreizprogramm) gefördert. Weitere Informationen finden Sie unter www.bafa.deund www.kfw.de.

     

     

    Konditionen

    • Mit dem Förderprogramm können bis zu 100 % der förderfähigen Investitionskosten
    • einschließlich Nebenkosten (z. B. Architekt Beratungs- und Planungsleistungen) finanziert werden.
    • Der maximale Kreditbetrag beträgt 75.000 Euro pro Wohneinheit bei einer Sanierung zum KfW-Effizienzhaus und 50.000 Euro pro Wohneinheit bei Einzelmaßnahmen.
    • Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Wohneinheiten vor Sanierung.
    • Beim Ersterwerb von sanierten Wohngebäuden/Wohnungseigentum ist die Bemessungsgrundlage die Anzahl der zu erwerbenden Wohneinheiten gemäß Kaufvertrag.
    • Förderfähig sind beim Ersterwerb ausschließlich Wohneinheiten, die vor Sanierung vorhanden oder auf wohnwirtschaftlich genutzten Flächen durch Änderung der Wohnungszuschnitte entstanden sind (nicht förderfähig sind Wohneinheiten auf umgewidmeten Nichtwohnflächen).

     


     

    Laufzeit      

    Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung:      

     

    •    bis zu 10 Jahre Kreditlaufzeit bei 1 bis 2 Tilgungsfreijahren (10/2)
    •    bis zu 20 Jahre Kreditlaufzeit bei 1 bis 3 Tilgungsfreijahren (20/3)
    •    bis zu 30 Jahre Kreditlaufzeit bei 1 bis 5 Tilgungsfreijahren (30/5)
    •    bis zu 8 Jahre Kreditlaufzeit mit vollständiger Tilgung zum Laufzeitende (8/8)

              

    Die Kreditlaufzeit beträgt mindestens 4 Jahre.      

     

     

     

    Zinssatz          

    • Der Zinssatz wird für die ersten 10 Jahre der Kreditlaufzeit festgeschrieben; vor Ende der Zinsbindungsfrist unterbreitet die KfW Ihrer Hausbank ein Prolongationsangebot ohne Verbilligung aus Haushaltsmitteln des Bundes.
    • Für die endfällige Darlehensvariante mit bis zu achtjähriger Laufzeit werden die Zinsen für die Gesamtlaufzeit fest vereinbart. Ein Prolongationsangebot erfolgt nicht. Daher ist mit Abschluss des Darlehensvertrages zwischen der Hausbank und Ihnen Einvernehmen über die Ablösung/Fortführung des Darlehens zum Laufzeitende herzustellen. (z. B. Regelung zur Anschlussfinanzierung oder Vereinbarung zum Ansparen von Ersatzleistungen für die Tilgung).
    • Es gilt der am Tag der Zusage der KfW gültige Programmzinssatz oder der bei Antragseingang bei der KfW für Sie günstigere Programmzinssatz.

    Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß den gesetzlichen Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für die KfW-Förderprogramme im Internet unter www.kfw.de/konditionen oder per Faxabruf Nummer 069 74 31-42 14.

     

     

    Tilgungszuschuss      

    Mit Nachweis des erreichten KfW-Effizienzhaus-Niveaus erhalten Sie einen Tilgungs-

    zuschuss in folgender Höhe:

    • KfW-Effizienzhaus 55:                         12,5 % des Zusagebetrages
    • KfW-Effizienzhaus 70:                         10,0 % des Zusagebetrages
    • KfW-Effizienzhaus 85:                           7,5 % des Zusagebetrages
    • KfW-Effizienzhaus 100:                         5,0 % des Zusagebetrages
    • KfW-Effizienzhaus 115:                         2,5 % des Zusagebetrages

        

          

    Die Gutschrift erfolgt 3 Monate nach dem Termin der Zins- und/oder Tilgungszahlungen, welcher der Prüfung und Anerkennung der "Bestätigung über die antragsgemäße Durchführung der Maßnahmen" durch die KfW folgt. Der Tilgungszuschuss wird auf den zum Zeitpunkt der Gutschrift gültigen Zusagebetrag berechnet und auf die nach dem Tilgungsplan zuletzt fälligen Raten angerechnet (Verkürzung der Kreditlaufzeit bei gleich bleibenden Annuitäten).

    Sofern zum Zeitpunkt der Gutschrift die Darlehensvaluta geringer ist als die Höhe des Gutschriftbetrages, erfolgt der Tilgungszuschuss nur in Höhe der aktuellen Darlehensvaluta. Eine Barauszahlung oder Überweisung des Tilgungszuschusses ist nicht möglich.

        

     

    Technische Mindestanforderungen und ergänzende Informationen für Maßnahmen zur Sanierung zum KfW-Effizienzhaus

     

    Sanierung zum KfW-Effizienzhaus

    Gefördert werden Sanierungsmaßnahmen, die dazu beitragen, das energetische Niveau eines KfW-Effizienzhauses zu erreichen sowie der Ersterwerb von entsprechenden KfW-Effizienzhäusern nach erfolgter energetischer Sanierung. Zum Nachweis des energetischen Niveaus sind der Jahres-Primärenergiebedarf (QP) und der auf die Wärme übertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust (H'T) und die des Referenzgebäudes (Qp REF; H'T REF) nach der Energieeinsparverordnung (EnEV2009) Anlage 1, Tabelle 1 von einem Sachverständigen zu ermitteln.

    KfW-Effizienzhaus 55:

    KfW-Effizienzhäuser 55 dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 55 % von Qp REF und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 70 % H´T REF des entsprechenden Referenzgebäudes nach Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV2009 nicht überschreiten.

    Gleichzeitig darf der Transmissionswärmeverlust H'T nicht höher sein als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der EnEV2009 zulässig (unter Berücksichtigung des 40-prozentigen Zuschlags gemäß § 9 Absatz 1 der EnEV2009).

    KfW-Effizienzhaus 70:

    KfW-Effizienzhäuser 70 dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 70 % von Qp REF und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 85 % H´T REF des entsprechenden Referenzgebäudes nach Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV2009 nicht überschreiten.

    Gleichzeitig darf der Transmissionswärmeverlust H'T nicht höher sein als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der EnEV2009 zulässig (unter Berücksichtigung des 40-prozentigen Zuschlags gemäß § 9 Absatz 1 der EnEV2009).

    KfW-Effizienzhaus 85: 

    KfW-Effizienzhäuser 85 dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 85 % von Qp REF und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 100 % H´T REF des entsprechenden Referenzgebäudes nach Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV2009 nicht überschreiten.

    Gleichzeitig darf der Transmissionswärmeverlust H'T nicht höher sein, als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der EnEV2009 zulässig (unter Berücksichtigung des 40-prozentigen Zuschlags gemäß § 9 Abs. 1 der  EnEV2009).

    KfW-Effizienzhaus 100: 

    KfW-Effizienzhäuser 100 dürfen einen Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 100 % von Qp REF und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 115 % H´T REF des entsprechenden Referenzgebäudes nach Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV2009 nicht überschreiten.

    Gleichzeitig darf der Transmissionswärmeverlust H'T nicht höher sein als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der EnEV2009 zulässig (unter Berücksichtigung des 40-prozentigen Zuschlags gemäß § 9 Absatz 1 der EnEV2009).

    KfW-Effizienzhaus 115: 

    KfW-Effizienzhäuser 115 dürfen den Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) von 115 % von Qp REF und den Transmissionswärmeverlust (H'T) von 130 % H´T REF des entsprechenden Referenzgebäudes nach Tabelle 1 der Anlage 1 der EnEV2009 nicht überschreiten.

    Gleichzeitig darf der Transmissionswärmeverlust H'T nicht höher sein als nach Tabelle 2 der Anlage 1 der EnEV2009 zulässig (unter Berücksichtigung des 40-prozentigen Zuschlags gemäß § 9 Absatz 1 der EnEV2009).

    Es sind die Rechenvorschriften des § 3 EnEV2009 anzuwenden. Dabei sind folgende Einzelheiten zu beachten:

    Der Energieausweis ist auf Grundlage des Energiebedarfs nach Abschnitt 5 EnEV2009 zu erstellen.

    Eine Heizungsanlage kann nach DIN 4701-10 berechnet werden, wenn der Wärmeerzeuger nach dem 01.01.1995 eingebaut wurde, die raumweise Regelung dem Stand der Technik entspricht (z. B. 2K-Thermostatventile), sämtliche zugänglichen Rohrleitungen nach Anlage 5 EnEV2009 gedämmt sind und ein hydraulischer Abgleich der Anlage durchgeführt wurde.

    Bei der Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und von H'T gelten ausschließlich die Randbedingungen der DIN V 4108-6, Anhang D, Tabelle D3 bzw. den entsprechenden Regelungen zur DIN V 18599.

    Für den Wärmebrückenzuschlag sind ausschließlich die Maßgaben des § 7 Absatz 2 der EnEV2009 einzuhalten, d. h. der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf ist nach den Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich zu halten. Der verbleibende Einfluss ist zu berücksichtigen. Der Wärmebrückenzuschlag von UWB = 0,10 W/(m² * K) bei Außenwanddämmung, bzw. UWB = 0,15 W/(m² * K) bei Innenwanddämmung darf ohne weiteren Nachweis pauschal angesetzt werden.

    Wird ein Wärmebrückenzuschlag UWB < 0,10 W/(m² * K) angesetzt, ist dieser gesondert nach den Regeln der Technik zu berechnen bzw. nachzuweisen. § 7 Absatz 3 EnEV2009 ist nicht anzuwenden.

    Für den Luftwechsel ist standardmäßig n = 0,7 h-1 anzusetzen, sofern nicht die Bedingungender EnEV2009 Anlage 3, Absatz 8.2 gegeben sind. Nur bei Durchführung des Nachweises der Dichtheit des gesamten Gebäudes darf mit n = 0,6 h-1 gerechnet werden. In diesem Fall muss die Luftdichtheit von der Planung an bis zur Bauausführung besonders beachtet werden.

    Die Auslegungen zur EnEV2009 (http://www.bbsr.bund.de/nn_79976/BBSR/DE/Bauwesen
    /EnergieKlima/Gesetzliche Regelungen/AuslegungenEnEV2009/EnEVFragen2009.html) sind bei der Berechnung von KfW-Effizienzhäusern anzuwenden.

    Werden bauliche oder anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anderen anerkannten Regeln der Technik vorliegen, gilt ein Nachweis als den Regeln der Technik konform, wenn hierbei die Werte aus den vom BMVBS/BBSR veröffentlichten "Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand" vom 30. Juli 2009 angewendet werden. (http://www.bbsr.bund.de, Suchwort: Datenaufnahme im Wohngebäudebestand, Erscheinungsdatum am 08. September 2009)

    Hydraulischer Abgleich:

    Der hydraulische Abgleich ist immer erforderlich bei dem Austausch der Heizungsanlage oder bei der Durchführung von Dämmmaßnahmen, die die Heizlast um mehr als 25 % verändern. Im zweiten Fall ist eine rechnerische raumweise Heizlastberechnung durchzuführen.

    • Weitere Einzelheiten zum hydraulischen Abgleich sowie das zu verwendende Bestätigungsformular finden Sie in der Fachinformation "Heizungsoptimierung mit System- Energieeinsparung und Komfort" der Vereinigung der deutschen Zentralheizungswirtschaft e. V. (www.intelligent-heizen.info).
    • Weitere Planungshilfsmittel, Informationen und Unterlagen sind bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) (www.zukunft-haus.info, Rubrik: Verbraucher) erhältlich.



     

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