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Biomasse(Holzpellets):

Förderung von Biomasseverfeuerungsanlagen

Antragsverfahren

Allgemeines

  • Seit dem 1.9.2011 (Antragseingang beim BAFA) sind effiziente Wärmepumpen und Biomasseanlagen nur dann förderfähig, wenn mindestens eine Umwälzpumpe der Effizienzklasse A im Heizkreis eingebunden ist. Ausgenommen von dieser Regelung sind Pelletöfen mit Wassertasche. Zudem ist die Einbindung einer Umwälzpumpe der Effizienzklasse A seit dem 01.09.2011 zusätzliche Voraussetzung für die Gewährung des Kesseltauschbonus. Der Nachweis erfolgt durch Vorlage der Rechnung (in Kopie).

    Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle fördert folgende Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse in Bestandsgebäuden:

    • Kessel zur Verfeuerung von Holzpellets und Holzhackschnitzeln
    • Holzpelletöfen mit Wassertasche
    • Kombinationskessel zur Verfeuerung von Holzpellets bzw. Holzhackschnitzeln und Scheitholz
    • besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel

    Pelletöfen (Warmluftgeräte) sind nicht förderfähig.

    Hinweis: Leider sind Biomasseanlagen in neu errichteten Gebäuden (Neubauten) zur Zeit grundsätzlich nicht förderfähig.

     

    Antragsverfahren, Allgemeines

     

    Den Antragstellern wird empfohlen, sich vor der Auswahl der Anlage zu informieren, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt. Nähere Informationen hierzu finden Sie nebenstehend.

    Die Antragstellung ist unter Verwendung des vorgeschriebenen aktuellen Antragsformulars vorzunehmen (siehe nebenstehend). Bei Antragstellung nach Inbetriebnahme der Anlage ist die Fachunternehmererklärung zwingender Bestandteil des Antrages. Die Verwendung veralteter Antragsformulare ist nicht zulässig.

    Bitte beachten: Unaufgefordert eingereichte Originalunterlagen werden nicht zurückgesandt.

     

    Bei der Antragstellung ist insbesondere Folgendes zu beachten:

     

    1. Für Privatpersonen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und gemeinnützige Organisationen (z. B. eingetragene Vereine)

    Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Inbetriebnahme der Anlage zu stellen.

    Ausnahme: Für im Zeitraum 1. November 2009 bis einschließlich 28. Februar 2010 in Betrieb genommene Anlagen wird hiervon abweichend ein Zeitraum von 9 Monaten akzeptiert.

    Förderfähig sind Vorhaben, die ab dem 1. Januar 2008 begonnen wurden (Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages) und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertig gestellt sind, d. h. die Anlage muss in Betrieb sein. Mit der Durchführung der Investition muss nicht gewartet werden, bis ein Antrag gestellt wurde oder dieser durch das BAFA beschieden wird.

    Eine Bearbeitung des Antrages ist nur möglich, wenn die folgenden Unterlagen vollständig eingereicht werden:

    • Der Förderantrag (auf dem vorgeschriebenen aktuellen Formular),
    • die Fachunternehmererklärung (auf dem vorgeschriebenen aktuellen Formular),
    • die vollständige Rechnung – adressiert an den Antragsteller – in Kopie,
    • wenn zusätzlich der Effizienzbonus beantragt wird: Energieausweis – in Kopie.

     

    2. Für kleine oder mittlere Unternehmen (KMU), Unternehmen (KMU), an denen mehrheitlich Kommunen beteiligt sind oder freiberuflich Tätige

    Alle Anträge von Unternehmen und freiberuflichen Antragstellern auf Investitionszuschüsse sind vor Vorhabensbeginn (Abschluss eines Lieferungs- und/oder Leistungsvertrages) zu stellen.

    Anderenfalls kann die Anlage wegen vorzeitigem Beginn nicht gefördert werden. Der Zuwendungsbescheid wird unter der Bedingung erstellt, dass die beantragte Maßnahme innerhalb von neun Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein wird. Der Zuwendungsbescheid enthält Informationen über weitere einzureichende Unterlagen.


     

    Basisförderung von Anlagen zur Verfeuerung fester Biomasse

     

    Förderfähig sind Anlagen zur Verbrennung von fester Biomasse für die thermische Nutzung, die die folgenden allgemeinen Voraussetzungen erfüllen:

    • Die Anlagen müssen der Bereitstellung des Wärmebedarfs eines Gebäudes dienen, für das bereits vor dem 01. Januar 2009 ein Bauantrag gestellt bzw. eine Bauanzeige erstattet wurde und das bereits vor dem 01. Januar 2009 über ein Heizungssystem verfügte (Gebäudebestand).
    • Es muss ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage vorgenommen worden sein (zum Beispiel nach ZVSHK Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“). Dieser ist durch Vorlage der Rechnung Ihres Fachunternehmers über die Durchführung des hydraulischen Abgleichs (in Kopie) oder anhand von standortbezogenen Berechnungsunterlagen, errechneten Einstellvorgaben oder Einstellprotokollen der Strangregulier- bzw. Thermostatventile (in Kopie) nachzuweisen.
    • Seit dem 01.09.2011 ist zusätzlich Fördervoraussetzung, dass mindestens eine Umwälzpumpe im Heizungssystem die Effizienz-Anforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllt. Dies ist durch Vorlage der Rechnung (in Kopie) nachzuweisen. Der Hersteller und die Typbezeichnung müssen aus der Rechnung hervorgehen. Eine Liste der (separaten sowie integrierten) Umwälzpumpen steht rechts nebenstehend im Bereich „Downloads“ zur Verfügung. Ausgenommen von dieser Regelung sind Pelletöfen mit Wassertasche.

     

     

    1. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung

    Die Förderung von automatisch beschickten Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung von Holzpellets mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW beträgt 36 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung.

    Dabei gelten die folgenden Mindestförderbeträge:

    • für Pelletöfen mit Wassertasche: 1000 Euro,
    • für Pelletkessel: 2000 Euro,
    • für Pelletkessel mit neu errichtetem Pufferspeicher mit einem Speichervolumen von mindestens 30 l/kW: 2500 Euro.

    Zu den förderfähigen Pelletkesseln gehören auch Kombinationskessel zur Verbrennung von Holzpellets und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.

     

    2. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln

    Die Förderung beträgt pauschal 1.000 Euro je Anlage. Förderfähig sind nur Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kW verfügen.

    Zu den förderfähigen Holzhackschnitzelanlagen gehören auch Kombinationskessel zur Verbrennung von Holzhackschnitzeln und Scheitholz. Kombinationskessel müssen über ein Mindest-Pufferspeichervolumen von 55 Liter je Kilowatt Nennwärmeleistung für den handbeschickten Teil der Anlage verfügen.

     

    3. Handbeschickte Biomasseanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 5kW bis 100kW

    Förderfähig sind nur besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel (staubförmige Emissionen: 15mg/m³), die über ein Mindestpufferspeichervolumen von 55 Litern je Kilowatt Nennwärmeleistung verfügen. Die Förderung beträgt pauschal 1.000 Euro je Anlage.

    Hinweis:

    Nicht mehr förderfähig sind Pelletöfen (Warmluftgeräte)

    Ab dem 01.09.2011 ist zusätzl. Fördervoraussetzung, dass die Umwälzpumpen in der Biomasseanlage die Effizienz-Anforderungen entspr. Der Effizienzklasse A erfüllen. 

     

    Bonusförderungen

    Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Biomasseanlagen können zusätzlich zur oben genannten Basisförderung mit den folgenden Bonus-Förderungen bezuschusst werden:

     

    Kombinationsbonus

    Zusätzlich zu der Basisförderung für eine förderfähige Biomasseanlage  kann ein Bonus von  gewährt werden, sofern gleichzeitig eine förderfähige Solaranlage errichtet wird. Der Bonus beträgt 500 Euro.Für beide Maßnahmen ist ein separater Antrag zu stellen.

    Voraussetzung für diese Bonusförderung ist, dass ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage durchgeführt wurde.

    Ab dem 1. Januar 2011 kommt der Kombinationsbonus nur noch für Anlagen in Betracht, die hydraulisch abgeglichen sind und deren Umwälzpumpen die Effizienz-Anforderungen entsprechend der Effizienzklasse A erfüllen.

    Gleichzeitigkeit der Maßnahmen: Hierbei ist ein maximaler Zeitrahmen von sechs Monaten zwischen den Inbetriebnahmedaten der beiden Maßnahmen zu beachten. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist muss der Antrag gestellt werden. Für beide Maßnahmen ist ein separater Antrag zu stellen.

    Der Kombinationsbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus (siehe unten) kumulierbar.

     

    Effizienzbonus

    Die Errichtung einer Biomasseanlage kann zusätzlich mit einem Effizienzbonus gefördert werden.

    Voraussetzung für die Gewährung des Effizienzbonus ist, dass die Biomasseanlage in einem effizient gedämmten Wohngebäude errichtet wird und dies durch einen Energiebedarfsausweis nachgewiesen wird (siehe unten).

    Für Nichtwohngebäude wird kein Effizienzbonus gewährt.

    Effizient sind Wohngebäude, die die Höchstwerte für den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust H T` nach Anlage 1 Tabelle 2 der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2009 um mind. 30 % unterschreiten oder die den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust H T` eines Referenzgebäudes gleicher Geometrie, Gebäudenutzfläche und Ausrichtung, mit der in Tabelle 1 Anlage 1 der Energieeinsparverordnung 2009 angegebenen technischen Referenzausführung um mind. 30% unterschreiten.

    Die Höhe der Gesamtförderung (Basis- und Effizienzbonus) beträgt das 1,5-fache der Basisförderung.

    Die Systemeinbindung soll nach Maßgabe des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs erfolgen. Außerdem wird der Effizienzbonus nur dann gewährt, wenn der hydraulische Abgleich sowie die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage vorgenommen wurde.

    Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen:

    • Energieausweis auf der Basis des Energiebedarfs nach EnEV 2009 oder EnEV 2007 oder Energiebedarfsausweis nach § 13 der EnEV 2002 oder EnEV 2004
    • Nachweis über den hydraulischen Abgleich und die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage. Dieser Nachweis ist in dem Formular der Fachunternehmererklärung zu erbringen.

     

     

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  • Ansprechpartner

    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
    Referate 511 - 514
    Frankfurter Straße 29 - 35
    65760 Eschborn

    Telefon: +49 6196 908-625
    Zur Kontaktaufnahme mit E-Mail benutzen Sie bitte das Formular im Menü Kontakt (Bereich: Energie / Adressat: Erneuerbare Energien).

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